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 VOLLEYBALLCLUB E.V.
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Volleyballclub e.V.

SATZUNG
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Volleyball-Club Hessen e.V., abgekürzt "VC Hessen e.V.".
Er hat seinen Sitz in Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Volleyball-Club Hessen e.V. (VC Hessen e.V.)" 'Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung durch sportliche Betätigung, wobei der Schwerpunkt der Arbeit des Vereins im Bereich des Volleyball-Sports liegt. Besondere Bedeutung soll der Betreuung des Nachwuchses zukommen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigt Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie eines regen Vereinslebens ermöglicht.
Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige .5ersonen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder bedürfen bei der Antragstellung auf Mitgliedschaft der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist bis 01.07. des Geschäftsjahres. Zudem kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Ein Grund zum Ausschluss kann auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern sein.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.Per Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe von Gründen dem auszuschließenden Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Beschluss einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Während der Berufungsfrist und des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft und die daraus resultierenden Rechte.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sind bis zum31.03. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer sowie - aus bis zu 2 Beisitzern
Jeweils mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch s Amt als Vorstandsmitglied.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen. der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Vorstandssitzungen -
Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden 2 mal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus sind sie einzuberufen im Falle des Bedarfs oder auf Verlangen von mindestens 50 der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit, einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die. Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- Wahl von jeweils 2 Rechnungsprüfern für das betreffende Geschäftsjahr
- weitere Aufgaben, soweit sich diese nach der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im l. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Der Versammlungsleiter (in der Regel der Vereinsvorsitzende) hat bei Beginn der Mitgliederversammlung die vorbereitete Tagesordnung zu verlesen. Sie ist zu ergänzen, wenn dies von mindestens 5 Mitgliedern gefordert wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1 Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der neuerlichen Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Bei Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die wichtigsten Beschlüsse und Festlegungen enthält.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Einsicht in die Protokollierung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen.

§ 13 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Ihnen ist jederzeit auf Verlangen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die regelmäßige Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt in der Regel unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei einer Verschmelzung des Vereins mit einem anderen gleichartigen Verein, bei der die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung der bisherigen Vereinszwecke an den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen an den neuen Rechtsträger über. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Verwaltungsgemeischaft "Aue-Fallstein", die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit di Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorsitzenden und Stellvertreter die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2-Drittelt -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

Diese Satzung wurde errichtet und beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.09.95.


 

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